Außensteuerrecht
2025
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I. Absatz 1 a.F. (i.d.F. des JStG 1997)
„(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, wie folgt anzuwenden:
1. für die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer erstmals für den Veranlagungszeitraum 1972;
2. für die Gewerbesteuer erstmals für den Erhebungszeitraum 1972;
3. (weggefallen)
4. für die Erbschaftsteuer auf Erwerbe, bei denen die Steuerschuld nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist.“
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Änderungen. § 20 Abs. 1 sah in seiner am in Kraft getretenen Fassung einen Vorbehalt bezogen auf § 20 Abs. 4 vor. Damals wurde § 20 Abs. 1 noch nach Buchst. a-d untergliedert, wobei Buchst. c die erstmalige Anwendung von § 3 (Ver S. 21 mögensteuer) betraf, der durch das JStG 1997 v. mit Wirkung zum ersatzlos aufgehoben wurde. Deshalb wurde auch § 20 Abs. 1 Buchst. c aufgehoben. Im EG zum KStRefG v. wurde in § 20 Abs. 1 hinter den Worten „Die Vorschriften dieses Gesetzes sind“ die Worte „vorbehaltlich des Absatzes 4“ eingefügt. § 20 A...