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Außensteuerrecht
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schönfeld

Außensteuerrecht

Kommentar | Grundwerk inkl. 115. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26041-5

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Außensteuerrecht

I. Absatz 1 a.F. (i.d.F. des JStG 1997)

„(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, wie folgt anzuwenden:

  • 1. für die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer erstmals für den Veranlagungszeitraum 1972;

  • 2. für die Gewerbesteuer erstmals für den Erhebungszeitraum 1972;

  • 3. (weggefallen)

  • 4. für die Erbschaftsteuer auf Erwerbe, bei denen die Steuerschuld nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist.“

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Änderungen. § 20 Abs. 1 sah in seiner am in Kraft getretenen Fassung einen Vorbehalt bezogen auf § 20 Abs. 4 vor. Damals wurde § 20 Abs. 1 noch nach Buchst. a-d untergliedert, wobei Buchst. c die erstmalige Anwendung von § 3 (Ver S. 21 mögensteuer) betraf, der durch das JStG 1997 v. mit Wirkung zum ersatzlos aufgehoben wurde. Deshalb wurde auch § 20 Abs. 1 Buchst. c aufgehoben. Im EG zum KStRefG v. wurde in § 20 Abs. 1 hinter den Worten „Die Vorschriften dieses Gesetzes sind“ die Worte „vorbehaltlich des Absatzes 4“ eingefügt. § 20 A...

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