Außensteuerrecht
2025
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VI. Absatz 5 (in der seit dem KStMoG geltenden Fassung)
„(5) Für Zwischeneinkünfte, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, das vor dem beginnt, ist § 8 Absatz 1 Nummer 10 in der am geltenden Fassung auf Umwandlungen und Einbringungen, deren steuerlicher Übertragungsstichtag nach dem 31. Dezember 2021 liegt, in der folgenden Fassung anzuwenden:
„10. Umwandlungen, die ungeachtet des § 1 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes zu Buchwerten erfolgen könnten; dies gilt nicht, soweit eine Umwandlung den Anteil an einer Kapitalgesellschaft erfasst, dessen Veräußerung nicht die Voraussetzungen der Nummer 9 erfüllen würde.2“ “
S. 18
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Gesetzesänderung. Bis zu den Änderungen durch das KStMoG erweiterte § 1 Abs. 2 UmwStG a.F. die sachlichen Anforderungen des § 1 Abs. 1 UmwStG um weitere Anforderungen an die beteiligten Rechtsträger (und zu deren Nexus zur EU bzw. zum EWR). Durch den Entfall des § 1 Abs. 2 UmwStG a.F. wurden die Voraussetzungen zur Anwendbarkeit des UmwStG für ...