Außensteuerrecht
2025
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I. Absatz 1 (in der seit dem ATADUmsG geltenden Fassung)
„(1) Diese Fassung des Gesetzes gilt, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist,
1. für die Einkommen- und Körperschaftsteuer erstmals für den Veranlagungszeitraum 2022,
2. für die Gewerbesteuer erstmals für den Erhebungszeitraum 2022,
3. für die Erbschaftsteuer auf Erwerbe, bei denen die Steuerschuld nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist.“
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Historie. § 21 Abs. 1 regelt den Anwendungsbereich der jeweiligen Fassung des AStG. Bei Inkrafttreten des AStG am war die damalige Regelung noch in § 20 Abs. 1 enthalten. Erst im StÄndG 1992 wurde aus dem § 20 Abs. 1 der § 21 Abs. 1, der schließlich im StandOG v. vollständig neu gefasst wurde. Damals wurden die Buchst. a-d durch die Nrn. 1-4 ersetzt. Nachdem im JStG 1997 v. die Anwendung des AStG auf die Vermögensteuer weggefallen ist, bestand die Vorschrift bis zum unverändert fort. Mit der Geltung des ATADUmsG ab dem wurde § 21 Abs. 1 redaktionell vollständig überarbeitet und ...