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Außensteuerrecht
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schönfeld

Außensteuerrecht

Kommentar | Grundwerk inkl. 115. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26041-5

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Außensteuerrecht

I. Absatz 1 (in der seit dem ATADUmsG geltenden Fassung)

„(1) Diese Fassung des Gesetzes gilt, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist,

  • 1. für die Einkommen- und Körperschaftsteuer erstmals für den Veranlagungszeitraum 2022,

  • 2. für die Gewerbesteuer erstmals für den Erhebungszeitraum 2022,

  • 3. für die Erbschaftsteuer auf Erwerbe, bei denen die Steuerschuld nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist.“

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Historie. § 21 Abs. 1 regelt den Anwendungsbereich der jeweiligen Fassung des AStG. Bei Inkrafttreten des AStG am war die damalige Regelung noch in § 20 Abs. 1 enthalten. Erst im StÄndG 1992 wurde aus dem § 20 Abs. 1 der § 21 Abs. 1, der schließlich im StandOG v. vollständig neu gefasst wurde. Damals wurden die Buchst. a-d durch die Nrn. 1-4 ersetzt. Nachdem im JStG 1997 v. die Anwendung des AStG auf die Vermögensteuer weggefallen ist, bestand die Vorschrift bis zum unverändert fort. Mit der Geltung des ATADUmsG ab dem wurde § 21 Abs. 1 redaktionell vollständig überarbeitet und ...

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