Außensteuerrecht
2025
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II. Allgemeiner Norminhalt
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Folgeänderungen in § 21. Es liegt in der Natur einer Anwendungsvorschrift, dass sie bei jeder Gesetzesänderung mit angesprochen werden muss. Allerdings fällt auf, dass der Gesetzgeber bis 1974 einschließlich die erstmalige Anwendung geänderter Vorschriften zusammen mit dem Inkrafttreten des jeweiligen Änderungsgesetzes regelte. Erst seit 1976 werden § 20 bzw. § 21 geändert. In der Regel drückt sich dies in zusätzlichen Absätzen aus, die vor allem dem § 21 angefügt wurden. Gelegentlich wurden aber auch bereits vorher vorhandene Absätze geändert. Es wird darauf verzichtet, an dieser Stelle alle Gesetzesänderungen zusammengefasst darzustellen. Dies wird innerhalb der Kommentierung der einzelnen Absätze des § 21 nachgeholt.
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Redaktionell vollständige Überarbeitung durch das ATADUmsG. Im Zeitverlauf wuchsen die Anwendungsvorschriften in § 21 a.F. auf 25 Absätze an. Vor dem Hintergrund, dass eine Vielzahl der Anwendungsregelungen praktisch keine Relevanz mehr hatten und die Umsetzung der ATAD ohnehin umfassende Eingriffe erforderten, hat der Gesetzgeber § ...