Außensteuerrecht
2025
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I. Entstehungsgeschichte
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Anwendungsvorschrift. Das AStG trat am in der Bundesrepublik Deutschland und am im sog. Beitrittsgebiet in Kraft. Wie jedes andere Steuergesetz bedarf auch das AStG einer Vorschrift, die regelt, ab wann seine Rechtsfolgen zeitlich gesehen erstmalig anzuwenden sind. Im AStG kommt diese Funktion heute dem § 21 zu. Ursprünglich war diese Funktion allerdings dem § 20 zugewiesen. Durch Art. 17 Nr. 10 b StÄndG 1992 v. wurde der frühere § 20 insgesamt zu § 21. In seiner ursprünglichen Fassung enthielt § 21 eine Berlin-Klausel. Die Klausel wurde § 21 durch Art. 17 Nr. 11 StÄndG 1992 v. aufgehoben.