Außensteuerrecht
2025
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V. Gewerbsteuer (§ 7 Sätze 7-9 GewStG)
1. § 7 Satz 7 GewStG
210
Hinzurechnungsbeträge i.S. des § 10 AStG. § 7 Satz 7 GewStG ist gem. § 36 Abs. 1 GewStG erstmals für den Erhebungszeitraum 2016 anzuwenden. Die Formulierung des § 7 Satz 7 GewStG ist schief. Sie geht viel zu weit und entspricht nicht den Absichten des Gesetzgebers. Es bedarf deshalb einer teleologisch reduzierten Auslegung. Im Kern geht es darum, die Anwendung der Rechtsgrundsätze auszuschließen, wie sie sich aus dem BFH-Urteil v. ergeben. Insoweit geht es gleichermaßen um ein Problem der Einkommen-, der Körperschaft- und der Gewerbesteuer. Die Regelung nur im GewStG zwingt zu der Annahme, dass die Vorschrift im Rahmen des EStG und des KStG keine Anwendung findet. Deshalb spricht die Vorgehensweise des Gesetzgebers dafür, im Rahmen des EStG und des KStG die Grundsätze des BFH-Urteils v. anzuwenden. Jedenfalls kann § 7 Satz 7 GewStG nicht auf alle Hinzurechnungsbeträge angewendet werden. Vielmehr setzt die Rechtsfolge des § 7 Satz 7 GewStG voraus, dass ein Gewerbebetrieb mit mindestens einer inländische...