Außensteuerrecht
2025
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VI. Vergleichbarkeitsanpassungen (Abs. 3 Satz 6)
1. Vorüberlegungen
... 6Unterschiede zwischen den Verhältnissen der zum Vergleich herangezogenen Geschäftsvorfälle zwischen voneinander unabhängigen Dritten und den dem zu untersuchenden Geschäftsvorfall zugrunde liegenden Verhältnissen, die die Anwendung der Verrechnungspreismethode beeinflussen können, sind durch sachgerechte Anpassungen. ...
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Vergleichbarkeitsanpassungen im deutschen Steuerrecht. Innerhalb der gesetzlichen Regelungen nimmt § 1 Abs. 3 Satz 6 auf sog. Vergleichbarkeitsanpassungen Bezug. Nach § 1 Abs. 3 Satz 6 sind „Unterschiede zwischen den Verhältnissen der zum Vergleich herangezogenen Geschäftsvorfälle zwischen voneinander unabhängigen Dritten und dem zu untersuchenden Geschäftsvorfall zugrunde liegenden Verhältnissen, die die Anwendung der Verrechnungspreismethode beeinflussen können, durch sachgerechte Anpassungen zu beseitigen“. Dies gilt nur, (i) sofern dies möglich ist und (ii), wenn dadurch die Vergleichbarkeit erhöht wird. Allerdings sind nicht jedwede Unterschiede anzupassen. Auch...