Außensteuerrecht
2025
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II. Regelungen zur Betriebsstätte (Absatz 2)
1. Allgemeines
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Allgemeiner Inhalt. Man muss zunächst festhalten, dass § 20 Abs. 2 mit der Hinzurechnungsbesteuerung nichts zu tun hat. Die Vorschrift regelt die Besteuerung von bestimmten ausländischen Betriebsstätteneinkünften im Inland. Sie ist nur auf unbeschränkt Stpfl. anwendbar, wobei unbeschränkt einkommen- und körperschaftsteuerpflichtige Personen gleich behandelt werden. Die Regelung des § 20 Abs. 2 schlägt an sich nicht auf die Gewerbesteuer durch. Allerdings ist insoweit § 7 Sätze 7 bis 9 GewStG zu beachten (vgl. Anm. 210 ff.). Werden in einer ausländischen Betriebsstätte niedrig besteuerte Einkünfte aus passivem Erwerb i.S. des § 8 Abs. 1 und 3 erzielt, so wird im Grundsatz für Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen, die Doppelbesteuerung nicht durch die in einem DBA vorgesehene Steuerbefreiung, sondern lediglich durch Anrechnung der auf diese Einkünfte erhobenen ausländischen Steuern vermieden. Die Vorschrift ist nur dann einschlägig, wenn und soweit ein DBA die Steuerbefreiung im Inland für ausländische ...