Außensteuerrecht
2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
I. Vorrangklausel (Absatz 1)
Tabelle in neuem Fenster öffnen
(1) Die Vorschriften der §§ 7 bis 18 . . .
|
81
Vorrang innerstaatlichen DBA-Rechts gem. § 2 AO behält für Teile des AStG Gültigkeit. § 20 Abs. 1 Halbs. 1 erwähnt nur die §§ 7-18; § 20 Abs. 1 Halbs. 2 betrifft dagegen die Anwendung des § 20 Abs. 2. Wichtig ist die Feststellung, dass § 20 Abs. 1 nicht auf alle Vorschriften des AStG Anwendung findet. Nicht erwähnt sind § 1, §§ 2-5 und § 6. Aus der Erwähnung nur der §§ 7-18 und des § 20 Abs. 2 muss der Rückschluss gezogen werden, dass bezogen auf die §§ 1-6 der allgemeine Grundsatz des § 2 AO gilt, wonach die gem. Art. 59 GG in nationales Recht übergeleiteten DBA den Vorschriften des allgemeinen Steuerrechts vorgehen. §§ 1-6 zählen insoweit zu den Vorschriften des allgemeinen Steuerrechts.
82
§ 2 AO gilt nicht im Regelungsbereich der §§ 7-18. Umgekehrt bringt die Erwähnung der §§ 7-18 zum Ausdruck, dass im Regelungsbereich dieser Vorschriften § 2 AO nicht gilt. § 2 AO setzt nach zutreffender Ansicht die allgemeinen Kollisionsregeln „lex posterior derogat legi priori“ und „lex specialis derogat legi generali“ nicht außer ...