Außensteuerrecht
2025
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§ 7 GewStG i.d.F. des Art. 16 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung der EU-Amtshilferichtlinie2Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen v. , BGBl. I 2016, 3000 (3014) = BStBl. I 2017, 5.
Geltung ab dem (§ 7 Satz 8 GewStG ist erst ab dem Erhebungszeitraum 2017 anzuwenden)
1Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum (§ 14) entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 bezeichneten Beträge. 2Zum Gewerbeertrag gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe
1. des Betriebs oder eines Teilbetriebs einer Mitunternehmerschaft,
2. des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer Mitunternehmerschaft anzusehen ist,
3. des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaften auf Aktien,
soweit er nicht auf eine natürliche P...