Außensteuerrecht
2025
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§ 20 AStG i.d.F. von Art. 24 Nr. 10 JStG 2008
Geltung für Wirtschaftsjahre 2008 bis 2010
(1) Die Vorschriften der §§ 7 bis 18 und der Absätze 2 und 3 werden durch die Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht berührt.
(2) Fallen Einkünfte in der ausländischen Betriebsstätte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen an und wären sie ungeachtet des § 8 Abs. 2 als Zwischeneinkünfte steuerpflichtig, falls diese Betriebsstätte eine ausländische Gesellschaft wäre, ist insoweit die Doppelbesteuerung nicht durch Freistellung, sondern S. 3 durch Anrechnung der auf diese Einkünfte erhobenen ausländischen Steuern zu vermeiden.
(3) (aufgehoben)