Außensteuerrecht
2025
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§ 20 AStG i.d.F. von Art. 13c JStG 1997 und UntStFG vom
S. 2
Geltung für Wirtschaftsjahre 1997 bis 2002
(1) Die Vorschriften der §§ 7 bis 18 und der Absätze 2 und 3 werden durch die Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht berührt.
(2) 1Fallen Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 2 in der ausländischen Betriebsstätte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen an und wären sie als Zwischeneinkünfte steuerpflichtig, falls diese Betriebsstätte eine ausländische Gesellschaft wäre, ist insoweit die Doppelbesteuerung nicht durch Freistellung, sondern durch Anrechnung der auf diese Einkünfte erhobenen ausländischen Steuern zu vermeiden. 2Soweit die Einkünfte aus Finanzierungstätigkeiten im Sinne von § 10 Abs. 7 stammen, gilt Satz 1 nur für 60 vom Hundert dieser Einkünfte.
(3) (aufgehoben)