Außensteuerrecht
2025
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III. Erklärungspflicht (Absatz 3)
1. Erklärungspflichtige Person (Satz 1)
a) Abgabe durch jeden Beteiligten (Halbsatz 1)
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(3) 1Jeder der an der ausländischen Gesellschaft beteiligten
unbeschränkt Steuerpflichtigen . . .
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S. 59
400
Jeder. Die gesetzliche Erklärungspflicht trifft jeden unbeschränkt (und erweitert beschränkt) Stpfl. Es handelt sich nicht um eine Gesamtschuld in dem Sinne, dass durch die Erklärung eines beteiligten Stpfl. auch die Erklärungspflichten der anderen erfüllt würden. § 181 Abs. 2 Satz 3 AO wird insoweit durch § 18 Abs. 3 Satz 1 verdrängt. Vielmehr handelt es sich um selbständig nebeneinander stehende Erklärungspflichten, weshalb für jede ausländische Gesellschaft grds. so viele Steuererklärungen abzugeben sind, wie unbeschränkt Stpfl. (und erweitert beschränkt Stpfl.) an ihr beteiligt sind. Von diesem Grundsatz gilt allerdings nach § 18 Abs. 3 Satz 2 eine Ausnahme, die in der Praxis zur Regel geworden ist. Insoweit können sich im Ergebnis doch die Rechtsfolgen des § 181 Abs. 2 Satz 3 AO ergeben, wenn ein Erklärungspflichtiger eine vollständige Erklärung zu...