Außensteuerrecht
2025
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1. BdF, Schr. v. - IV C 1 - S 1340 - 32/74 (Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes), BStBl. I 1974, 442 - Auszug -
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17.1 Sachverhaltsaufklärung
17.1.1 Zur Anwendung der §§ 7 bis 14 AStG ist jeder an der Zwischengesellschaft beteiligte unbeschränkt oder erweitert beschränkt Steuerpflichtige verpflichtet, den Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel, insbesondere die in § 17 Abs. 1 AStG genann S. 2 ten Unterlagen zu beschaffen (§ 171 Abs. 3 AO ). Er hat dafür alle ihm tatsächlich und rechtlich zugänglichen Unterlagen vorzulegen; insbesondere hat er alles zu tun, um durch Ausübung seiner Gesellschafterrechte oder seiner sonstigen rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten von der Gesellschaft, deren Organen oder dritten Personen über den Sachverhalt Aufklärung zu erlangen. Sind mehrere beteiligt, so haben sie dabei zusammenzuwirken, vor allem, indem sie ihre Stimmrechte zweckentsprechend ausüben.
17.1.2 Die Beteiligten können sich nicht darauf berufen, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen können, wenn sie sich nach Lage des Falles bei der Ges...