Außensteuerrecht
2025
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3. Gesetzesentwurf der Bundesregierung v. (BR-Drucks. 245/21)
12
[...]
Artikel 5 (Änderung des Außensteuergesetzes)
Das Außensteuergesetz vom (BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 357) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
[...]
10. § 17 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 1 Absatz 2“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 3 oder 4“ ersetzt.
b) Nummer 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„die für die Anwendung der §§ 7 bis 15 sachdienlichen Unterlagen einschließlich der Bilanzen und der Erfolgsrechnungen, einer Darstellung der Beteiligungsverhältnisse sowie der Steuererklärungen und Steuerbescheide vorzulegen.“
Begründung
§ 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
Nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sind auch die Geschäftsbeziehungen zu offenbaren, die zwischen der ausländischen Gesellschaft und den dem Steuerpflichtigen nahestehenden Personen bestehen. Durch den angepassten Verweis auf § 7 Absatz 3 und 4 AStG statt wie bisher auf § 1 Absatz 2 AStG ist sichergestellt, dass der Anwendungsbereich der Vorschrift auch ein Nahestehe...