Außensteuerrecht
2025
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1. Gesetzesleitsätze der Bundesregierung v.
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V. Ermittlung und Verfahren
1. Gesetzesleitsatz:
Ist ein Auslandssachverhalt zu ermitteln, so haben die Beteiligten ihn aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Sie haben dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären und Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falles bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.
Begründung
Die deutsche Steuerverwaltung kann eigene Ermittlungen nur im Inland anstellen. Bei der Aufklärung von Auslandssachverhalten ist die Steuerverwaltung daher in erhöhtem Maß auf die Sachaufklärung durch den Steuerpflichtigen angewiesen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat schon aus dem geltenden Recht abgeleitet, dass der Steuerpflichtige bei der Aufklärung seiner Auslandsbeziehungen zur erhöhten Mitwirkung verpflichtet ist. Es empfiehlt sich, diese Rechtswertung im Gesetz zu verankern.
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