Außensteuerrecht
2025
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VI. Nahestehen gem. § 1 Abs. 2 Satz 2
... 2Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c gilt auch, soweit im Verhältnis der dritten Person zu der Person und dem Steuerpflichtigen jeweils eines der in Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c genannten Merkmale erfüllt ist.
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Klarstellung. § 1 Abs. 2 Satz 2 stellt keine tatsächliche Neuerung dar. Vielmehr handelt es sich bei dieser Vorschrift um eine Klarstellung der bereits vorher bestehenden Rechtslage. Denn die verschiedenen Fälle des Nahestehens des § 1 Abs. 2 waren schon zuvor nebeneinander anzuwenden. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 gelten § 1 Abs. 2 Satz 1 Nummer 3 Buchst. a bis c auch, soweit im Verhältnis der dritten Person zu der Person und dem Steuerpflichtigen jeweils eines der in Satz 1 Nr. 3 genannten Merkmale erfüllt ist. So liegt ein Nahestehensverhältnis z.B. vor, wenn eine dritte Person am Steuerpflichtigen wesentlich beteiligt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a) und gegenüber der anderen Person einen Anspruch auf 25 % des Liquidationserlöses hat (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b Alt. 2). Dies wurde schon vor der Gesetzesänderung...