Außensteuerrecht
2025
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6. Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (zu BT-Drucks. VI/3537)
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§ 16 AStG schafft Handhaben, um Geschäftsbeziehungen von Steuerpflichtigen zu solchen Auslandsgesellschaften aufzuklären, die nicht wesentlich besteuert werden und sich deshalb für die internationale Einkommensverlagerung besonders eignen. Die Regelung erstreckt sich auf ähnlich gelagerte Fälle, in denen der Steuerpflichtige mit Personengesellschaften oder na S. 3 türlichen Personen im Ausland in Geschäftsbeziehungen steht, die mit den Einkünften aus diesen Geschäftsbeziehungen keiner wesentlichen Besteuerung unterliegen.