Außensteuerrecht
2025
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I. Allgemeines
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Allgemeines. Die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung gem. § 16 i.V.m. § 95 AO über die nach § 16 Abs. 1 offenzulegenden Beziehungen ist als Mittel der Glaubhaftmachung und Wahrheitsfindung zu verstehen. Die eidesstattliche Versicherung soll den Steuerpflichtigen vor den Nachteilen des Abzugsverbotes des § 16 Abs. 1 schützen, wenn das FA an der Vollständigkeit und Richtigkeit der vom Steuerpflichtigen abgegebenen Erklärung gewisse Zweifel hegt, andererseits aber die Vollständigkeit und Richtigkeit für möglich hält. § 16 Abs. 2 räumt dem Steuerpflichtigen letztlich die Möglichkeit ein, auf Verlangen des FA seine Mitwirkungspflicht ganz oder teilweise durch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu erfüllen. Im Verhältnis zu § 95 AO ist § 16 Abs. 2 lex specialis, wobei sich das Verfahren über die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 95 Abs. 2 AO bestimmt. Auch im Übrigen finden die zu § 95 AO entwickelten Rechtsgrundsätze Anwendung, soweit ihre Anwendung nicht durch den Gesetzeswortlaut von § 16 Abs. 2 ausgeschlossen wird. § 16 Abs. 2 bezieht sich nur auf die nach § 16 Ab...