Außensteuerrecht
2025
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II. Nahestehen gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
1. Wesentliche Beteiligung gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a
1. die Person
a) an dem Steuerpflichtigen oder der Steuerpflichtige an dieser Person mindestens zu einem Viertel unmittelbar oder mittelbar an dem gezeichneten Kapital, den Mitgliedschaftsrechten, den Beteiligungsrechten, den Stimmrechten oder dem Gesellschaftsvermögen beteiligt (wesentlich beteiligt) ist oder ...
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Wesentliche Beteiligung. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a definiert als wesentliche Beteiligung eine unmittelbare oder mittelbare von mindestens einem Viertel (= 25 %). Es handelt sich um eine gesetzliche Definition, die auch für die Auslegung des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a verbindlich ist (Rz. 526). Beteiligungsobjekte können sowohl Körperschaften als auch andere Personenvereinigungen (Personengesellschaften) sein, deren Rechtsnatur eine vermögensmäßige Beteiligung ihren Mitgliedern (Gesellschaftern) im konkreten Einzelfall vermittelt. Aus der Sicht des deutschen Rechts kommen als beteiligungsfähige Körperschaften die ...