Außensteuerrecht
2025
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VIII. Folgen auf Ebene des Zurechnungsadressaten (Abs. 8)
1. Allgemeines
341
Systematische Einordnung. Der durch das AmtshilfeRLUmsG (vgl. Rz. 10) neu geschaffene Abs. 8 konkretisiert die Folgen der durch Abs. 1 angeordneten Einkünftezurechnung auf Ebene des Zurechnungsadressaten. Er ist selbst keine Zurechnungsnorm; die Zurechnung von Einkünften der ausländischen Stiftung zu den in Abs. 1 genannten Zurechnungsadressaten (Stifter sowie Bezugs- oder Anfallsberechtigte) wird vielmehr vorausgesetzt. Abs. 8 ist Teil eines in Abs. 1 angelegten „Zurechnungsscharniers“: Auf dem einen Schenkel werden die der Zurechnung unterliegenden Stiftungseinkünfte bestimmt (Abs. 7, 9 und 10), während der zweite Schenkel die Behandlung der zugerechneten Einkünfte in der Einkommensermittlung des Zurechnungsadressaten betrifft (Abs. 8 sowie Abs. 5). Zu dem verbesserungsfähigen Gesetzesaufbau vgl. Rz. 33.
342
Allgemeiner Norminhalt. Die Entscheidung des Gesetzes, die von einer Person erzielten Einkünfte einer anderen zuzurechnen, berührt zunächst ausschließlich die persönliche Zuordnung dieser Ei...