Außensteuerrecht
2025
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VII. Ermittlung des zuzurechnenden Einkommens (Abs. 7)
1. Allgemeines
301
Allgemeiner Inhalt. Der Gegenstand der Zurechnung (Vermögen und Einkünfte) wird bereits in Abs. 1 geregelt (vgl. Rz. 101, 102 f.). Abs. 7 ergänzt einerseits Abs. 1 in dem Sinne, dass hier geregelt wird, wie die zuzurechnenden Einkünfte zu „ermitteln“ sind. Andererseits steht Abs. 7 in engem Bezug zu Abs. 8, mit dem zusammen er ein „Zurechnungsscharnier“ bildet: Abs. 8 konkretisiert die Zurechnung der Einkünfte beim Zurechnungsadressaten, deren Ermittlung auf Ebene der Stiftung durch Abs. 7 näher bestimmt wird. In gewisser Hinsicht erfolgt diese nähere Bestimmung gleich doppelt, wenn Satz 1 von einer Ermittlung der zuzurechnenden Einkünfte nach den Vorschriften des KStG und des EStG spricht, während Satz 2 für die Ermittlung der Einkünfte die entsprechende Anwendung von § 10 Abs. 3 vorschreibt. Denn § 10 Abs. 3 Satz 1 bestimmt seinerseits eine Einkünfteermittlung nach den „Vorschriften des deutschen Steuerrechts“. Schädlich ist diese Redundanz nicht. Ohne ausdrückliche Regelung geblieben ist, wie sich die vorgesch...