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Außensteuerrecht
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schönfeld

Außensteuerrecht

Kommentar | Grundwerk inkl. 115. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26041-5

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Außensteuerrecht

VI. Sitz oder Geschäftsleitung in anderen EU-Mitgliedstaaten (Abs. 6)

1. Geschäftsleitung oder Sitz innerhalb EU/EWR

„(6) Hat eine Familienstiftung Geschäftsleitung oder Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens, ...“

261

Familienstiftung mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem EU-Mitgliedstaat. Aus dem von § 15 Abs. 6 hergestellten Zusammenhang zu § 15 Abs. 1 ergibt sich zunächst, dass mit „Familienstiftung“ der in § 15 Abs. 1 (i.V.m. Abs. 2 bis 4) verwandte Parallelbegriff gemeint ist. Es genügt, wenn die Familienstiftung ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem EU-Mitgliedstaat hat. Es ist nicht erforderlich, dass beide Voraussetzungen in einem solchen Staat erfüllt werden. Denkbar ist deshalb, dass eine Familienstiftung ihre Geschäftsleitung in einem EU-Mitgliedstaat, ihren statutarischen Sitz aber in einem Drittstaat hat (oder umgekehrt). Anders als § 8 Abs. 2 verlangt § 15 Abs. 6 auch nicht, dass der Nachweis für bestimmte Einkünfte (im Zusammenhang mit § 15 besser: Vermögen und Einkünfte) zu erbringen i...

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