Außensteuerrecht
2025
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VI. Sitz oder Geschäftsleitung in anderen EU-Mitgliedstaaten (Abs. 6)
1. Geschäftsleitung oder Sitz innerhalb EU/EWR
„(6) Hat eine Familienstiftung Geschäftsleitung oder Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens, ...“
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Familienstiftung mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem EU-Mitgliedstaat. Aus dem von § 15 Abs. 6 hergestellten Zusammenhang zu § 15 Abs. 1 ergibt sich zunächst, dass mit „Familienstiftung“ der in § 15 Abs. 1 (i.V.m. Abs. 2 bis 4) verwandte Parallelbegriff gemeint ist. Es genügt, wenn die Familienstiftung ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem EU-Mitgliedstaat hat. Es ist nicht erforderlich, dass beide Voraussetzungen in einem solchen Staat erfüllt werden. Denkbar ist deshalb, dass eine Familienstiftung ihre Geschäftsleitung in einem EU-Mitgliedstaat, ihren statutarischen Sitz aber in einem Drittstaat hat (oder umgekehrt). Anders als § 8 Abs. 2 verlangt § 15 Abs. 6 auch nicht, dass der Nachweis für bestimmte Einkünfte (im Zusammenhang mit § 15 besser: Vermögen und Einkünfte) zu erbringen i...