Außensteuerrecht
2025
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IV. Weitergehende Berichtigungen (§ 1 Abs. 1 Satz 4)
4Führt die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes zu weitergehenden Berichtigungen als die anderen Vorschriften, sind die weitergehenden Berichtigungen neben den Rechtsfolgen der anderen Vorschriften durchzuführen.
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Grundsatz der Idealkonkurrenz. § 1 Abs. 1 Satz 4 enthält den Grundsatz der Idealkonkurrenz, dem zufolge bei Anwendbarkeit anderer Korrekturvorschriften (z.B. vGA, vE) die jeweils weitergehende Rechtsfolge zu ziehen ist. § 1 Abs. 1 schränkt die Rechtsfolgen anderer Gewinnkorrekturvorschriften somit nicht ein. § 1 gilt demnach subsidiär und tritt insoweit zurück, als andere Korrekturnormen greifen. Als konkurrierende Normen kommen etwa die vGA und die vE in Betracht. Soweit die Rechtsfolge des § 1 jedoch weiter reicht als diejenige der konkurrierenden Korrekturnormen, ist § 1 hinsichtlich des Differenzbetrags anwendbar (sog. Wertauffüllerfunktion). Dies stellt § 1 Abs. 1 Satz 4 klar, wonach „die weitergehenden Berichtigungen [des § 1 Abs. 1] neben den Rechtsfolgen der anderen Vorschriften durchzuführen“ sind.
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Spannungsverhältnis zu Sat...