Außensteuerrecht
2025
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VIII. Beteiligung einer ausländischen Untergesellschaft an einer weiteren ausländischen Gesellschaft (Absatz 3)
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Zeitliche Anwendung. § 14 Abs. 3 ist seit Inkrafttreten des AStG praktisch nicht geändert worden, sieht man von der redaktionellen Anpassung im Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz ab. Die erstmalige Anwendung der Vorschrift richtet sich deshalb nach § 21 Abs. 1. Sie gilt unbeschadet aller späteren Änderungen innerhalb des § 14 seit dem Veranlagungszeitraum 1972 unverändert fort.
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Zurechnung und Beteiligung. In den Fällen des § 14 Abs. 3 kommt es für die Zurechnung der Zwischeneinkünfte von der nachgeschalteten Untergesellschaft zur Obergesellschaft auf die mittelbare Beteiligung der Obergesellschaft an der Untergesellschaft an. Bei der Ermittlung der mittelbaren Beteiligung gelten die Grundsätze des § 13 Abs. 4 aF sinnentsprechend. Auch die mittelbare Beteiligung wird nur auf der Grundlage der jeweiligen Beteiligungen am Nennkapital ermittelt.
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S. 113
(3) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn der
Untergesellschaft weitere ausländ... |