Außensteuerrecht
2025
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VI. Beteiligung einer ausländischen Obergesellschaft an einer inländischen REIT-AG - Fassung für Wirtschaftsjahre ab 2007 (Absatz 2)
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(2) 1Ist eine ausländische Gesellschaft gemäß § 7 . . .
beteiligt, . . .
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Sinn und Zweck des § 14 Abs. 2. Durch § 14 Abs. 2 werden die niedrig besteuerten Zwischeneinkünfte einer nachgeschalteten inländischen REIT-AG, die nach § 16 REITG in der Person der REIT-AG körperschaft- und gewerbesteuerfrei sind, der jeweils vorgeschalteten ausländischen Obergesellschaft zugerechnet, von wo sie gem. § 7 Abs. 8 einer Hinzurechnungsbesteuerung bei einem mittelbar an der REIT-AG beteiligten Steuerinländer unterliegen. Ziel der Regelung ist die Sicherstellung der Nachversteuerung der Zwischeneinkünfte einer inländischen REIT-AG auf der Ebene der mittelbar beteiligten Steuerinländer. Die Nachversteuerung soll nicht durch Zwischenschaltung einer ausländischen Holdinggesellschaft vermieden werden. Die Hinzurechnungsbesteuerung gem. § 7 Abs. 8 greift unabhängig von der Höhe der Beteiligung des Steuerinländers an der ausländischen Ober...