Außensteuerrecht
2025
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IV. Zusammenhang zu aktiven Tätigkeiten (Absatz 1 Satz 2)
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2Tätigkeiten der Untergesellschaft dienen nur dann einer
unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 fallenden eigenen Tätigkeit der ausländischen
Gesellschaft, . . .
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Gesetzesänderung ab 2003. § 14 Abs. 1 Satz 2 ist durch das Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz v. eingefügt worden (vgl. Anm. 9). Nach § 21 Abs. 11 findet die Neufassung erstmals auf Wirtschaftsjahre einer Zwischengesellschaft Anwendung, die nach dem beginnen. Abzustellen ist dabei auf die jeweilige Untergesellschaft, von der die Zwischeneinkünfte zugerechnet werden sollen.
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Tätigkeiten der Untergesellschaft. Es muss sich um Tätigkeiten handeln, die für Rechnung der Untergesellschaft ausgeübt werden. Wer insoweit für die Untergesellschaft handelt, ist irrelevant. Es kann sich gleichermaßen um den Geschäftsführer, einen Angestellten oder aber auch einen Subunternehmer handeln. Letzteres folgt daraus, dass § 14 Abs. 1 Satz 2 bez...