Außensteuerrecht
2025
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§ 14 Nachgeschaltete Zwischengesellschaften
S. 4
Fassung Beginn des Wirtschaftsjahres nach dem bis Ende des Wirtschaftsjahres 2002 bzw. 2002/2003
(1) Ist eine ausländische Gesellschaft allein oder zusammen mit unbeschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 7 an einer anderen ausländischen Gesellschaft (Untergesellschaft) beteiligt, so sind für die Anwendung der §§ 7 bis 13 die Einkünfte der Untergesellschaft, für die diese Zwischengesellschaft ist und die nicht nach § 13 vom Hinzurechnungsbetrag auszunehmen sind, der ausländischen Gesellschaft zu dem Teil, der auf ihre Beteiligung am Nennkapital der Untergesellschaft entfällt, zuzurechnen, soweit nicht nachgewiesen wird, dass diese Einkünfte aus Tätigkeiten oder Gegenständen stammen, die einer unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 fallenden eigenen Tätigkeit der ausländischen Gesellschaft dienen.
(2) Der nach Absatz 1 zuzurechnende Betrag ist um Gewinnanteile zu kürzen, die die Untergesellschaft in dem Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr ausschüttet, in dem der nach Absatz 1 zuzurechnende Betrag anzusetzen ist; soweit...