Außensteuerrecht
2025
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§ 12 AStG i.d.F. von Art. 5 UntStRefG
Geltung für Wirtschaftsjahre 2001 bis 2007
(1) 1Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden auf seine Einkommen- oder Körperschaftsteuer, die auf den Hinzurechnungsbetrag entfällt, die Steuern angerechnet, die nach § 10 Abs. 1 abziehbar sind. 2In diesem Fall ist der Hinzurechnungsbetrag um diese Steuern zu erhöhen.
(2) Bei der Anrechnung sind die Vorschriften des § 34c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und des § 26 Abs. 1 und 6 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) 1Steuern von den nach § 3 Nr. 41 des Einkommensteuergesetzes befreiten Gewinnausschüttungen werden auf Antrag im Veranlagungszeitraum des S. 3 Anfalls der zu Grunde liegenden Zwischeneinkünfte als Hinzurechnungsbetrag in entsprechender Anwendung des § 34c Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes angerechnet oder abgezogen. 2Dies gilt auch, wenn der Steuerbescheid für diesen Veranlagungszeitraum bereits bestandskräftig ist. S. 4