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Außensteuerrecht
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schönfeld

Außensteuerrecht

Kommentar | Grundwerk inkl. 115. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26041-5

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Außensteuerrecht

§ 12 AStG i.d.F. von Art. Art. 17 StÄndG 1992

S. 2

Geltung für Wirtschaftsjahre 1992 bis 2000

(1) 1Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden auf seine Einkommen- oder Körperschaftsteuer, die auf den Hinzurechnungsbetrag entfällt, die Steuern angerechnet, die nach § 10 Abs. 1 abziehbar sind. 2In diesem Fall ist der Hinzurechnungsbetrag um diese Steuern zu erhöhen.

(2) Bei der Anrechnung sind die Vorschriften des § 34c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und des § 26 Abs. 1, 2 a und 6 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) 1Steuern von den nach § 11 Abs. 4 Satz 2 befreiten Gewinnanteilen werden auf Antrag im Veranlagungszeitraum des Anfalls der zugrundeliegenden Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter angerechnet oder abgezogen. 2Dies gilt auch, wenn der Steuerbescheid für diesen Veranlagungszeitraum bereits bestandskräftig ist.

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