Außensteuerrecht
2025
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§ 12 AStG i.d.F. von Art. 1 AStRefG
Geltung für Wirtschaftsjahre 1972 bis 1976
(1) 1Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden auf seine Einkommen- oder Körperschaftsteuer, die auf den Hinzurechnungsbetrag entfällt, die Steuern angerechnet, die nach § 10 Abs. 1 abziehbar sind. 2In diesem Fall ist der Hinzurechnungsbetrag um diese Steuern zu erhöhen.
(2) Bei der Anrechnung sind die Vorschriften des § 34c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und des § 19 a Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden.