Außensteuerrecht
2025
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I. Beteiligungsveräußerungsgewinne (Absatz 1 - ab Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft 2001 geltende Fassung)
1. Gewinne, die die ausländische Gesellschaft erzielt
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(1) Gewinne, die die ausländische Gesellschaft ... erzielt ...
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Ausländische Gesellschaft. § 11 spricht nur Gewinne an, die eine ausl. Gesellschaft aus bestimmten Vorgängen erzielt. Die ausl. Gesellschaft muss die Definitionsmerkmale des § 7 Abs. 1 erfüllen (vgl. § 7 Anm. 10 ff.), dh. Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i.S. des KStG sein, die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland hat und die nicht gem. § 3 Abs. 1 KStG von der KSt ausgenommen wäre, wenn sie im Inland unbeschränkt stpfl. wäre. Die Gesellschaft darf keine inl., dh. im Inland nicht unbeschränkt stpfl. sein. Unter der ausl. Gesellschaft ist nur die ausl. Obergesellschaft zu verstehen, soweit an ihr mindestens ein unbeschränkt stpfl. Anteilseigner unmittelbar beteiligt ist. Allerdings sind einer ausländ. Obergesellschaft für die Anwendung der §§ 7-12, dh. auch für die des § 11, Einkünfte einer nachgeschalteten ausl. Gese...