Außensteuerrecht
2025
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II. Allgemeiner Inhalt
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Rechtslage ab 2001. Für das Verständnis des § 11 nF in seiner ab 2001 anzuwendenden Fassung ist wesentlich, dass die Vorschrift innerhalb der Ermittlung der Zwischeneinkünfte (des HZB) auf der Ebene der ausl. Gesellschaft (Obergesellschaft) Anwendung findet, an der ein unbeschränkt stpfl. Anteilseigner unmittelbar beteiligt ist. § 11 aF betraf dagegen den HZB, der beim unbeschränkt stpfl. Anteilseigner der Zwischengesellschaft anzusetzen war. Während also die Rechtsfolge des § 11 nF im Rahmen der Ermittlung der Zwischeneinkünfte auf der Ebene der ausl. Zwischengesellschaft ansetzt, wirkte § 11 aF gewissermaßen auf der Ebene des unbeschränkt stpfl. Anteilseigners. Die Vorschrift begründet in ihrer Neufassung nicht steuerbare, dh. nicht der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegende Zwischeneinkünfte (vgl. Anm. 45). Regelungsgegenstand sind Beteiligungsveräußerungsgewinne, die die ausl. Zwischengesellschaft erzielt. Es soll die Doppelbesteuerung des Beteiligungsveräußerungsgewinns vermieden werden, wenn vor der Veräußerung Zwischeneinkünfte der aus...