Außensteuerrecht
2025
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§ 11 AStG idF von Art. 12 StSenkG
Geltung für Veranlagungs- und Erhebungszeiträume 2000 bis 2001
(1) Gewinnanteile sind um die Steuer zu kürzen, die eine unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person in dem Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr, in dem sie die Gewinnanteile von der ausländischen Gesellschaft bezieht, auf den Hinzurechnungsbetrag entrichtet hat.
(2) Soweit die Gewinnanteile den Hinzurechnungsbetrag übersteigen, sind sie um die Steuer zu kürzen, die auf Hinzurechnungsbeträge in Höhe der übersteigenden Gewinnanteile für die vorangegangenen vier Kalenderjahre oder Wirtschaftsjahre entrichtet und noch nicht abgezogen worden sind.
(3) Veräußert die unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person Anteile an der ausländischen Gesellschaft, so ist Absatz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die abzuziehende Steuer den Veräußerungsgewinn nicht übersteigen darf.