Flick/Wassermeyer/Ditz/Schönfeld
Außensteuerrecht
Kommentar | Grundwerk inkl. 115. Ergänzungslieferung
2025
Print-ISBN: 978-3-504-26041-5
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Außensteuerrecht
VIII. Zwischeneinkünfte (Absatz 7 i.d.F. für Wj. 2001-2002)
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(7) Soweit im Hinzurechnungsbetrag Zwischeneinkünfte mit
Kapitalanlagecharakter enthalten sind, für die der Steuerpflichtige nachweist, dass
sie aus der Finanzierung von ausländischen Betriebsstätten oder ausländischen
Gesellschaften stammen, die in dem Wirtschaftsjahr, für das die ausländische
Zwischengesellschaft diese Zwischeneinkünfte bezogen hat, ihre Bruttoerträge
ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 fallenden
Tätigkeiten oder aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 8 und 9 fallenden Einkünften beziehen und
zu demselben Konzern gehören wie die ausländische Zwischengesellschaft, ist Absatz 6
Satz 1 nur für den Teil des Hinzurechnungsbetrages anzuwenden, dem 60 vom Hundert
dieser Zwischeneinkünfte zugrunde liegen.
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Letztmalige Anwendung. Durch Art. 5 Nr. 5 UntStFG v. wurde aus § 10 Abs. 6 Satz 3 a.F. Abs. 7. Die Vorschrift galt für Wirtschaftsjahre von ausländischen Zwischengesellschaften, die nach dem begannen.