Außensteuerrecht
2025
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§ 10 AStG Hinzurechnungsbetrag i.d.F. von Art. 4 Nr. 2 InvestModG
Geltung für Wirtschaftsjahre 2004 bis 2005
(1) 1Die nach § 7 Abs. 1 steuerpflichtigen Einkünfte sind bei dem unbeschränkt Steuerpflichtigen mit dem Betrag, der sich nach Abzug der Steuern ergibt, die zu Lasten der ausländischen Gesellschaft von diesen Einkünften sowie von dem diesen Einkünften zugrunde liegenden Vermögen erhoben worden sind, anzusetzen (Hinzurechnungsbetrag). 2Soweit die abzuziehenden Steuern zu dem Zeitpunkt, zu dem die Einkünfte nach Absatz 2 als zugeflossen S. 13 gelten, noch nicht entrichtet sind, sind sie nur in den Jahren, in denen sie entrichtet werden, von den nach § 7 Abs. 1 steuerpflichtigen Einkünften abzusetzen. 3Ergibt sich ein negativer Betrag, so entfällt die Hinzurechnung.
(2) 1Der Hinzurechnungsbetrag gehört zu den Einkünften im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes und gilt unmittelbar nach Ablauf des maßgebenden Wirtschaftsjahrs der ausländischen Gesellschaft als zugeflossen. 2Gehören Anteile an der ausländischen Gesellschaft zu einem Betriebsvermögen, so gehört der ...