Außensteuerrecht
2025
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§ 10 AStG i.d.F. von Art. 12 Nr. 4 StSenkG v.
Geltung zu keinem Zeitpunkt
(1) 1Die nach § 7 Abs. 1 steuerpflichtigen Einkünfte sind bei dem unbeschränkt Steuerpflichtigen mit dem Betrag, der sich nach Abzug der Steuern ergibt, die zu Lasten der ausländischen Gesellschaft von diesen Einkünften sowie von dem diesen Einkünften zugrunde liegenden Vermögen erhoben worden sind, anzusetzen (Hinzurechnungsbetrag). 2Soweit die abzuziehenden Steuern zu dem Zeitpunkt, zu dem die Einkünfte nach Absatz 2 als zugeflossen gelten, noch nicht entrichtet sind, sind sie nur in den Jahren, in denen sie entrichtet werden, von den nach § 7 Abs. 1 steuerpflichtigen Einkünfte abzusetzen. 3Ergibt sich ein negativer Betrag, so entfällt die Hinzurechnungsbesteuerung.
(2) 1Der Hinzurechnungsbetrag gilt unmittelbar nach Ablauf des maßgebenden Wirtschaftsjahres der ausländischen Gesellschaft als zugeflossen. 2Die Steuer auf den Hinzurechnungsbetrag beträgt 38 vom Hundert; sie ist der tariflichen Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer hinzuzurechnen. 3Auf den Hinzurechnungsbetrag s...