Außensteuerrecht
2025
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2. (Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes), BStBl. I 1995, Sondernummer 1 - Auszug -
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9. Freigrenze bei gemischten Einkünften
9.0.1 Freigrenze nach dem Bruttoertrag
Für die Ermittlung der Bruttoerträge gelten die bei § 26 KStG zu beachtenden Grundsätze entsprechend (Hinweis auf Abschnitt 76 Abs. 8 und 9 KStR 1990). Verdeckte Einlagen lösen keine Bruttoerträge aus Tätigkeiten im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 AStG oder aus Beteiligungen im Sinne des § 8 Abs. 2 AStG aus (BFH-Urteil vom , BStBl. 1993 II, 222).
9.0.2 Absolute Freigrenze von 120.000 DM
9.0.2.1 Die absolute Freigrenze des § 9 AStG bezieht sich auf den Hinzurechnungsbetrag im Sinne des § 10 Abs. 1 AStG, der anzusetzen wäre, wenn die Freigrenze nicht bestünde. Dabei sind Zwischeneinkünfte einer nachgeschalteten Zwischengesellschaft, die einer ausländischen Gesellschaft nach § 14 AStG zuzurechnen sind, mit zu berücksichtigen.
9.0.2.2 Die Freigrenze wird überschritten
1. hinsichtlich der Gesellschaft als solcher, falls die Hinzurechnungsbeträge für sämtliche Inlandsbeteiligte den Betrag von 1...