Außensteuerrecht
2025
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1. BdF, Schr. v. - IV C 1 - S 1340 - 32/74, BStBl. I 1974, 442 (Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes - Auszug -
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9.0 Freigrenze bei gemischten Einkünften
9.11 Freigrenze nach dem Bruttoertrag
Für die Ermittlung der Bruttoerträge gelten die Grundsätze zu § 19 a Abs. 2 bis 5 KStG (jetzt: § 26 Abs. 2-5 KStG; vgl. Abschnitt 76 Abs. 7 ff. KStR) entsprechend.
9.12 Absolute Freigrenze von 120.000 DM
9.12.1 Die absolute Freigrenze des § 9 AStG bezieht sich auf den Hinzurechnungsbetrag im Sinne des § 10 Abs. 1 AStG, der anzusetzen wäre, wenn die Freigrenze nicht bestünde. Dabei sind Zwischeneinkünfte einer nachgeschalteten Zwischengesellschaft, die einer ausländischen Gesellschaft nach § 14 AStG zuzurechnen sind, mit zu berücksichtigen.
9.12.2 Die Freigrenze wird überschritten
1. hinsichtlich der Gesellschaft als solcher, falls die Hinzurechnungsbeträge für sämtliche Inlandsbeteiligte den Betrag von 120.000 DM übersteigen;
2. hinsichtlich eines Inlandsbeteiligten, wenn die Hinzurechnungsbeträge für alle ausländischen Gesellschaften, an denen er beteiligt ist, den Betrag von 120.000 DM übersteigen; dies schließt nicht aus, daß andere Inlandsbeteiligte,...