Außensteuerrecht
2025
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4. Beschluss des Bundestages v. (BT-Drucks. 19/28652, 19/29848 [B])
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Vierter Teil. Hinzurechnungsbesteuerung
6. Die §§ 7 bis 12 werden wie folgt gefasst:
„§ 9 Freigrenze bei gemischten Einkünften
Für die Anwendung des § 7 Absatz 1 sind Einkünfte eines maßgebenden Wirtschaftsjahres im Sinne des § 7 Absatz 2, für die eine ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, außer Ansatz zu lassen, wenn die Einkünfte nicht mehr als 10 Prozent der gesamten Einkünfte der ausländischen Gesellschaft betragen, vorausgesetzt, dass die bei einem Steuerpflichtigen hiernach außer Ansatz zu lassenden Beträge insgesamt 80.000 Euro nicht übersteigen.“
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 231. Sitzung am aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Finanzausschusses - Drucksache 19/29848 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz - ATADUmsG) - Drucksachen 19/28652, 19/29644 - in beigefügter Fassung angenommen.