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Außensteuerrecht
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schönfeld

Außensteuerrecht

Kommentar | Grundwerk inkl. 115. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26041-5

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Außensteuerrecht

1. Gesetzesentwurf der Bundesregierung v. (BT-Drucks. 16/6290)

19

Artikel 24 Änderung des Außensteuergesetzes

  • 4. In § 9 werden die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ und die Angabe „120.000 Deutsche Mark“ wird durch die Angabe „80.000 Euro“ ersetzt.

S. 5

Begründung - (Auszug)

Zu Artikel 24 (AStG)

Zu Nummer 4 (§ 9)

Nach § 9 AStG werden Zwischeneinkünfte nicht einbezogen, wenn die ihnen zugrunde liegenden Bruttoerträge nicht mehr als 10 Prozent der gesamten Bruttoerträge der Gesellschaft betragen, jedoch nur, wenn der bei der Gesellschaft oder bei einem Steuerpflichtigen danach nicht einzubeziehende Betrag insgesamt 120.000 Deutsche Mark (62.000 Euro) nicht übersteigt. Der Betrag von 120.000 Deutsche Mark (62.000 Euro) ist seit der erstmaligen Anwendung des Gesetzes (1972) unverändert. Eine moderate Anhebung auf 80.000 Euro ist daher angemessen. Die Wörter „vom Hundert“ werden durch das Wort „Prozent“ ersetzt.

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