Außensteuerrecht
2025
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9. Beschluss des Deutschen Bundestages v. (BR-Drucks. 1061/01)
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3. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9 Freigrenze bei gemischten Einkünften
Für die Anwendung des § 7 Abs. 1 sind Einkünfte, für die eine ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, außer Ansatz zu lassen, wenn die ihnen zugrunde liegenden Bruttoerträge nicht mehr als 10 vom Hundert der gesamten Bruttoerträge der Gesellschaft betragen, vorausgesetzt, dass die bei einer Gesellschaft oder bei einem Steuerpflichtigen hiernach außer Ansatz zu lassenden Beträge insgesamt 120.000 Deutsche Mark nicht übersteigen.“