Außensteuerrecht
2025
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7. Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (6. Ausschuß) v. (zu BT-Drucks. VI/3537)
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Nach diesen Vorschriften werden bei einer aktiv tätigen ausländischen Gesellschaft Zwischeneinkünfte, die den Charakter von Nebenerträgen haben, bis zur Höhe von 120.000 DM von der Hinzurechnung ausgenommen. Steuerpflichtige könnten ihre Zwischeneinkünfte auf mehrere von ihnen beherrschte Gesellschaften so aufteilen, daß sich dadurch der Höchstbetrag vervielfacht. Um dies zu verhindern, sieht die Neufassung vor, daß der insgesamt nach § 9 außer Ansatz zu lassende Betrag auch beim einzelnen Steuerpflichtigen insgesamt 120.000 DM nicht übersteigen darf.