Außensteuerrecht
2025
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V. Absatz 2 (Fassung für Wirtschaftsjahre von Zwischengesellschaften beginnend vor dem )
1. Allgemeines
601
Zeitliche Anwendung. § 8 Abs. 2 aF war erstmals auf Wirtschaftsjahre ausländischer Zwischengesellschaften anzuwenden, die entweder am S. 357 oder im Veranlagungs- bzw. Erhebungszeitraum 1972 endeten. Die Vorschrift war letztmals auf Wirtschaftsjahre ausländischer Zwischengesellschaften anzuwenden, die vor dem begannen (§ 21 Abs. 7 Satz 6). Die entsprechenden Hinzurechnungsbeträge konnten also im Jahr 2001 noch unter Anwendung des § 8 Abs. 2 aF, des § 11 aF, des § 13 aF und des § 14 Abs. 2 aF hinzuzurechnen sein. Deshalb soll die Vorschrift vorläufig weiterkommentiert bleiben. Auf Hinzurechnungsbeträge, die aus Wirtschaftsjahren stammen, die ab dem begannen, findet allerdings § 8 Abs. 1 Nr. 8 und 9 Anwendung. Insoweit entfällt die Anwendung des 8 Abs. 2 aF insgesamt, des § 11 aF, des § 13 aF und des § 14 Abs. 2 aF Um die zeitlichen Besonderheiten deutlich zu machen, wird auf die alte Fassung des 8 Abs. 2 stets mit ...