Außensteuerrecht
2025
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4. BdF, Schr. v. - IV C 6 - S 1301 - Spanien - 20/75, BB 1976, 1540
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Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Besteuerung spanischer Personengesellschaften folgendes:
Nach dem Urteil des Reichsfinanzhofs v. (RFHE 27, S. 73), dem sich der Bundesfinanzhof mit Urteil v. (BStBl. 1968 II S. 695) angeschlossen hat, ist die Entscheidung über die einkommensteuerrechtliche Behandlung einer ausländischen juristischen Person bzw. ihrer Gesellschafter im Einzelfall nach den leitenden Gedanken des Einkommensteuer- und des Körperschaftsteuergesetzes zu treffen. In erster Linie kommt es darauf an, ob die ausländische Gesellschaft sich mit einer Gesellschaft des deutschen Rechts vergleichen läßt. Ergibt sich dabei eine weitgehende Übereinstimmung mit dem Aufbau und der wirtschaftlichen Bedeutung einer deutschen Gesellschaft - zB einer Offenen Handelsgesellschaft bzw. Kommanditgesellschaft oder einer GmbH -, für deren Einordnung in das System des Einkommensteuer- und des Körperschaftsteuergesetzes die deutsche Gesetzgebung eine bestimmte Regelung getroffen hat, s...