Außensteuerrecht
2025
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V. Vorrang des Investmentsteuergesetzes (Abs. 5)
1. Grundsätzlicher Vorrang der Regelungen des InvStG (Satz 1)
a) Ausschluss des Grundtatbestands der Hinzurechnungsbesteuerung
1Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden, ...
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Grundsätzlicher Vorrang des InvStG. Das InvStG regelt die Besteuerung von (realisierten und thesaurierten) Erträgen aus Anlagen, die ein Anleger in Investmentvermögen tätigt. § 7 Abs. 5 regelt, dass das InvStG grundsätzlich vorrangige Anwendung vor § 7 Abs. 1 bis 4 findet. Um die Notwendigkeit der Abgrenzung des § 7 von den Vorschriften des InvStG zu verstehen, sei ein Blick auf die gegenüber der Hinzurechnungsbesteuerung ähnliche Systematik des InvStG geworfen. Bei der Besteuerung von Investmentfonds und ihrer Anleger gilt grundsätzlich das Trennungsprinzip (zur semi-transparenten Besteuerung s. Rz. 285). Dieses hat eine Abschirmwirkung des Investmentfonds gegenüber seinen Anlegern zur Folge. Werden Erträge an die Anleger ausgeschüttet oder Investmentanteile veräußert, eröffnen sich - analog der Gewinnausschüttung bzw. der Veräußerung von Anteilen an einer ausländisch...