Außensteuerrecht
2025
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I. Entstehungsgeschichte
1. Einführung des § 7 in 1972 und Reform in 2021
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Grundtatbestand der Hinzurechnungsbesteuerung. Man muss die Hinzurechnungsbesteuerung vor dem Hintergrund der Tatsache verstehen, dass das dt. Ertragsteuerrecht Körperschaften als eigenständige Steuersubjekte behandelt, die die von ihnen erzielten Einkünfte selbst versteuern. Damit ist eine Abschirmwirkung S. 20 zu Gunsten der an der Körperschaft beteiligten Personen verbunden. Die von einer Körperschaft erzielten Einkünfte werden den an ihr beteiligten Personen solange nicht zugerechnet, als die Körperschaft nicht ausschüttet. Dies gilt gleichermaßen für im Inland und im Ausland ansässige Körperschaften und lädt dazu ein, nicht unternehmerische (= passive) Einkunftsquellen auf Körperschaften zur Erzielung steuerlicher Vorteile zu verlagern. Ist die entsprechende Körperschaft im niedrig besteuernden Ausland ansässig, so kann die Einkünfteverlagerung zu erheblichen Steuerersparnissen führen. Die Hinzurechnungsbesteuerung anerkennt in tatsächlicher Hinsicht die Einkünfteverlagerung als so...