Außensteuerrecht
2025
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1. Referentenentwurf v.
79
[...]
Artikel 10 (Weitere Änderung des Umwandlungssteuergesetzes [])
Das Umwandlungssteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 9 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
[...]
3. § 27 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Abweichend von Absatz 2 ist
1. § 5 Absatz 4 für einbringungsgeborene Anteile im Sinne von § 21 Absatz 1 mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, dass die Anteile zu dem Wert im Sinne von § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 in der Fassung des Absatzes 1 als zum steuerlichen Übertragungsstichtag in das Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers überführt gelten, sofern der steuerliche Übertragungsstichtag vor dem liegt,
2. § 21 in der am geltenden Fassung für einbringungsgeborene Anteile im Sinne von § 21 Absatz 1, die auf einem Einbringungsvorgang beruhen, auf den Absatz 2 anwendbar war, letztmals anzuwenden, wenn das die Besteuerung auslösende Ereignis vor dem eintritt. Für § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in der am geltenden Fassung gilt dies mit der Maßgabe, d...