Außensteuerrecht
2025
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2. Gesetzesentwurf der Bundesregierung v. (BR-Drucks. 365/23)
72
[...]
Artikel 5 (Änderung des Außensteuergesetzes)
Das Außensteuergesetz vom (BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Vordruck“ durch die Wörter „Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird der Halbsatz “; sie ist vom Steuerpflichtigen eigenhändig zu unterschreiben“ aufgehoben.
c) In Satz 3 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch“ ersetzt.
d) Dem Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Mitteilung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Steuerpflichtigen eigenhändig zu unterschreiben.“
[...]
4. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„...