Außensteuerrecht
2025
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6. Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses v. (BT-Drucks. 20/4729)
68
[...]
Artikel 11 (Änderung des Umwandlungssteuergesetzes)
unverändert
[...]
Artikel 12 (Änderung des Außensteuergesetzes)
Das Außensteuergesetz vom (BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2050) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Absatz 2 Satz 4 werden nach der Angabe „Absatz 3“ die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung oder einer bis zum geltenden Fassung“ eingefügt.
2. § 21 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wurde ein Tatbestand des § 6 Absatz 1 in einer bis zum geltenden Fassung vor dem verwirklicht, ist § 6 in der am geltenden Fassung für die Abwicklung dieses Falles über den hinaus anzuwenden.“
b) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt.
S. 80 [...]
Bericht der Abgeordneten Parsa Marvi und Fritz Güntzler
[...]
B. Besonderer Teil
[...]
Zu Artikel 12 - neu - (Änderung des Außensteuergesetzes)
Zu Nummer...